ALlgemeine Geschäftsbedingungen der firma Bootup GmbH

AGBs myHomeControl® der BootUp GmbH

 

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB-BootUp“ genannt) gelten für Werk-, Kauf- und Lieferverträge von BootUp GmbH (im Folgenden „BootUp“ genannt) mit ihren Bestellern bzw. Käufern (im Folgenden „Besteller“ genannt). Sie gelten auch für künftige Lieferungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von BootUp ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2. Offerte und Preislisten

Die Offerten von BootUp sind drei Monate ab dem Datum der Ausstellung gültig. Vorbehalten bleibt eine andere Gültigkeitsdauer, die im Angebot selbst genannt wird.

Die Offerte BootUp umfasst die folgenden Bestandteile. Bei Widersprüchen gilt die folgende Rangordnung.

  1. Offerte BootUp
  2. AGB-BootUp
  3. Ausschreibungsunterlagen des Bestellers

Widersprüche zwischen den AGB-BootUp und denjenigen des Bestellers sind vor Vertragsabschluss zu verhandeln.

Sämtliche in unseren Preislisten angegebenen Preise verstehen sich freibleibend exkl. Mehrwertsteuer und ohne Verbindlichkeit für BootUp. Irrtümer und technische Änderungen bleiben vorbehalten. Schaltungsschemata, Abbildungen, und Massangaben in den Preislisten und Drucksachen sind nicht verbindlich. Verbindliche Angaben werden von Fall zu Fall auf besondere Anfrage gemacht.

3. Vertragsabschluss

Der Vertrag mit BootUp wird gültig mit der Unterzeichnung der Vertragsurkunde oder durch schriftliche Auftragsbestätigung von BootUp.

Art und Umfang der Leistungen und Lieferungen sind durch die Vertragsurkunde bzw. die Auftragsbestätigung von BootUp abschliessend bestimmt. Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung können durch den Lieferanten vorgenommen werden, sofern diese eine Verbesserung bewirken.

Material und Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich berechnet.

4. Vorschriften im Bestimmungsland

Der Besteller hat BootUp rechtzeitig, spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften und Normen im Bestimmungsland aufmerksam zu machen, welche bei Erfüllung des Vertrags zu beachten sind und die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

5. Preise

Die Preise des Lieferanten verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, netto, ab Werk, in Schweizerfranken, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, gesetzliche Mehrwertsteuer welche zum jeweils gültigen Satz zusätzlich in Rechnung gestellt wird , Montage, Installation und Inbetriebnahme.

Pro Auftrag wird für Verpackungs- und Frachtkosten eine Pauschale verrechnet. Allfällige Spezialverpackungen auf Kundenwunsch sowie Express-Versandkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Lieferungen von Kleinmengen (unter CHF 100.–) kann ein Kleinmengenzuschlag erhoben werden.

Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme, die der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten, so ist der Lieferant bis zur endgültigen Erledigung des ihm erteilten Auftrags berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise entsprechend zu berichtigen.

Schreibt der Besteller ein bestimmtes Produkt vor, so ändern die Vertragspartner bei Preisänderungen, oder wenn das entsprechende Produkt nicht lieferbar ist, den für die betreffende Position vereinbarten Preis eingeschlossen aller Nebenleistungen.

6. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind innerhalb der Zahlungsfrist, wenn nicht abweichend vereinbart, 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Der Rechnungsbetrag ist rein netto, ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten.

Die BootUp behält sich aber das Recht vor, die Lieferung nur gegen Vorkasse oder nur durch ein unwiderrufliches und durch eine angesehene Bank bestätigtes Akkreditiv zu leisten.

Für Aufträge über CHF 20’000.– netto gelten folgende Zahlungsbedingungen:

– 1/3 bei Bestellung

– Rest 30 Tage nach Rechnungsstellung.

Anderslautende Zahlungsbedingungen werden speziell vereinbart.

7. Zahlungsverzug des Bestellers

Voraussetzung für die Lieferpflicht ist die vereinbarungsgemässe Leistung der Zahlungen des Bestellers.

BootUp behält sich vor, geplante Lieferungen sofort Einzustellen und auch nach der Auftragsbestätigung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller mit Zahlungen in Verzug ist.

Werden die vereinbarten Zahlungsfristen nicht eingehalten, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, einen Verzugszins zu bezahlen.

Verzugszins entspricht dem, der in der Schweiz für kurzfristige Bankkredite verlangt wird. Bei Schuld in ausländischer Währung, gilt der Zinssatz für kurzfristige Bankkredite im Land der Währung. Zusätzlich hat der Schuldner allfällige Währungsverluste zwischen Fälligkeit und Zahlung zu entschädigen.

Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die BootUp nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden. Die Zurückbehaltung oder Kürzung von Zahlungen wegen Beanstandungen, oder die Verrechnung mit von BootUp nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Bestellers ist unzulässig.

8. Geistiges Eigentum

Sämtliche technische Unterlagen und Software-Programme bleiben geistiges Eigentum der BootUp. Sie dürfen weder kopiert, noch vervielfältigt, noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht, noch zur Anfertigung von Produkten oder von Bestandteilen verwendet werden. Sie dürfen für die Wartung und Bedienung benutzt werden, soweit sie entsprechend gekennzeichnet sind. Angaben in technischen Unterlagen beinhalten keine Eigenschaftszusicherungen.

9. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der BootUp. Der BootUp ist berechtigt, unter Mitwirkung des Bestellers, den Eigentumsvorbehalt im Register am Sitz des Bestellers einzutragen. Der Besteller ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlichen Massnahmen zu treffen.

8. Lieferung

Abrufaufträge sind innerhalb der vereinbarten Laufzeit abzuwickeln. Nimmt der Besteller bei Abrufaufträgen die Ware innerhalb dieser Frist nicht ab, bleiben Preiserhöhungen vorbehalten. BootUp behält sich vor, 6 Wochen nach Annahmeverzug über die Ware anderweitig zu verfügen.

Bei allfälliger Überschreitung der Lieferfrist ist der Besteller nicht berechtigt, den Auftrag zu widerrufen oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen voraus.

Streiks, sowie Ereignisse höherer Gewalt, rechtfertigen eine eventuelle Verzögerung oder Unterbrechung der Bestellungen, ohne dass dadurch dem Käufer ein Recht zum Rücktritt von der Bestellung oder zu irgendwelcher Schadenersatzforderung eingeräumt wird. Dies gilt auch für Lieferungen, für welche Konventionalstrafen vereinbart worden sind.

Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch den Lieferanten und nach vollständiger Bereinigung der technischen Belange.

Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:

  • wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, dem Lieferanten nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden;
  • wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig beim Lieferanten eintreffen;
  • wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese beim Lieferanten, beim Besteller oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.

Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweislich durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens ½ %, insgesamt aber nicht mehr als 5 %, berechnet auf den Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.

Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den ausdrücklich genannten.

8. Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen mit dem Verlassen des Lagers / Werks an den Besteller über und zwar auch dann, wenn die Lieferung franko unter ähnlichen Klauseln oder einschliesslich Montage erfolgt. Wird der Versand verzögert aus Gründen, die BootUp nicht zu vertreten hat, lagert die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Lieferungen auf Baustellen können nur erfolgen, wenn es eine offizielle Warenannahme gibt. Für Lieferung einschliesslich Montage gehen Nutzen und Gefahr nach der Montage am Erfüllungsort an den Besteller über.

Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie vom Lieferanten abzuschliessen ist, geht sie auf Rechnung des Bestellers.

BootUp bestimmt die Art der Verpackung und des Versands. Die Verpackung wird dem Besteller zu Selbstkosten verrechnet. Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt zu geben.

Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

Der Besteller hat die Lieferung innert angemessener Frist nach Erhalt zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

Mängelrügen bezüglich Stückzahl, äusserer Beschaffenheit der Ware sind in Form eines Vorbehalts auf den Empfangsdokumenten anzubringen. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente sofort, spätestens innert sechs (6) Tagen, nach Empfang der Ware an den letzten Frachtführer zu richten und gleichzeitig zur Kenntnis an BootUp zu melden. Beanstandungen über sichtbare Transportschäden sind unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

9. Garantieleistungen

Für alle von BootUp gelieferten und allenfalls montierten Apparate und deren Bestandteile gilt eine Garantie- und Verjährungsfrist von einem Jahr (oder gemäss den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften) vom Tage der Versandbereitschaft an gerechnet. Bei Werkverträgen beginnt die Garantie mit dem Datum der Teilabnahme/Abnahme. Für Software und Produkte von Drittlieferanten gelten die Lizenz- respektiv die Garantiebestimmungen des Drittlieferanten. Für ersetzte oder reparierte Teile des Liefergegenstandes beträgt die Gewährleistungspflicht 6 Monate ab deren Ersatz oder Abschluss der Reparatur, falls die Gewährleistungsfrist gemäss vorstehendem Absatz für den Liefergegenstand früher abläuft.

Der BootUp gewährleistet, dass die von BootUp gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung respektive Gebrauchsanweisung ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.

10 Mängelbehebung

Sollten die Produkte fehlerhaft sein, so kann der Besteller Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit, respektive Meldung der Versandbereitschaft verlangen oder aber Behebung des Fehlers durch den Lieferanten.

BootUp behebt Mängel infolge von fehlerhaftem Material kostenlos, so rasch als möglich, nach eigener Wahl, in ihren Werkstätten bzw. ersetzt fehlerhafte Apparate oder Bestandteile von Apparaten.

Mängel sind BootUp sofort nach deren Entdeckung mitzuteilen und die mangelhaften Apparate sind BootUp franko Domizil zuzustellen. Arbeitsleistungen vor Ort im Zusammenhang mit Mängelbehebungen sind grundsätzlich kostenpflichtig.

Der Besteller ist berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung des Vertragspreises zu verlangen, wenn bei einem anerkannten Garantiefall BootUp die Nachbesserung, Eliminierung des Fehlers oder Ersatzlieferung unmöglich ist, in einem angemessenen Zeitraum nicht gelingt, verweigert oder schuldhaft verzögert.

Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, zufolge normaler Abnützung, mangelhafter Lagerung oder Wartung, Missachtung der Montage- und Betriebsvorschriften, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, unsachgemässe Eingriffe des Bestellers oder Dritter, die Verwendung von Nicht-Originalteilen oder die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung oder anderer Gründe entstanden sind, welche BootUp nicht zu vertreten hat.

Die Mängelhaftung/ Gewährleistung von BootUp erlischt ohne weiteres, wenn

  1. wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben,
  2. ohne Zustimmung von BootUp Veränderungen oder Reparaturen durch den Besteller oder Dritte vorgenommen werden;
  3. bei irgendwelchen Eingriffen in die Hardware und Software durch den Besteller oder Dritte, die nicht schriftlich von BootUp genehmigt worden sind;
  4. die von BootUp zur Aufrechterhaltung der Garantieleistung vorgeschriebenen Wartungs- und Serviceverträge nicht abgeschlossen oder während der Garantieleistungsfrist beendet werden,
  5. der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhält;

11 Haftung, Mängelfolgeschäden und weitere Schäden

BootUp haftet nicht für Mängelfolgeschäden und weitere Schäden als Folge von Mängeln wegen mangelhafter Lieferung, Leistung oder Beratung oder nicht fachgerechter Planung oder Systemauslegung sowie für Schäden als Folge von Abnützungen oder unsachgemässer Behandlung oder höherer Gewalt.

Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den ausdrücklich genannten.

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit zwingende produktehaftpflichtrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

BootUp haften im Rahmen der Deckung der Haftpflichtversicherung. Die maximale Haftungssumme beträgt CHF 5 Mio. pro Ereignis und Versicherungsjahr.

10. Warenrückname zur Gutschrift

Der Käufer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückgabe von uns ordnungsgemäss gelieferter Ware. Eine Rückgabe ist nur ausnahmsweise nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung für die ursprüngliche Lieferung möglich.

Schaltschränke, Sonder- und Spezialausführungen, Fremdapparate, technisch überholte Apparate, Apparate, deren Lieferung vor mehr als einem Jahr erfolgte, sowie bereits installierte Apparate werden nicht mehr zurückgenommen.

Für zurückgenommene Apparate wird nach Massgabe und unter Abzug der Umtriebskosten eine faire Gutschrift gewährt:

11. Entsorgung

BootUp verlangt von seinen Geschäftspartnern die von BootUp gelieferten Produkte fachgerecht zu entsorgen. Werden Apparate vom Besteller oder Dritten zurückgesandt oder die Rücknahme verlangt, wird dem Besteller der Aufwand der Entsorgung verrechnet.

12. Annullierungskosten

Wird eine mündliche Bestellung oder ein schriftlicher Vertrag oder eine Auftragsbestätigung durch den Besteller annulliert, verrechnet BootUp die aufgelaufenen Kosten für die Auftragsbearbeitung sowie die weiteren entstandenen Kosten weiterer erbrachter Leistungen und eingegangener Verpflichtungen.

13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist CH-5236 Remigen AG. Ausschliesslicher Gerichtsstand für beide Parteien ist das zuständige Gericht / Brugg. BootUp ist auch berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen. Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).